Die gute Nachricht: In den letzten Jahren haben Reformen der Pflegeversicherung die Situation für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegende stetig verbessert.
Die Schlechte: Dadurch werden die Leistungen schnell unübersichtlich. Anträge zur Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen oder Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI – zugegeben, das alles
klingt verwirrend. Aber keine Sorge: Wir begleiten Sie Schritt für Schritt. So können Sie die optimale Versorgung Ihrer Angehörigen sicherstellen.
Wie bringen Licht in den Pflege-Dschungel
Die Pflegeversicherung enthält zahlreiche Angebote, um Ihren Alltag zu erleichtern. Damit Sie diese Leistungen nutzen können, unterstützen wir Sie beim Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
Der Medizinische Dienst (MD) prüft nach Antragstellung bei Ihrer Pflegekasse im Rahmen eines Hausbesuchs unabhängig, ob und wenn ja welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dabei fließen folgende Lebensbereiche ein:
Ab dem Zeitpunkt der Pflegegrad-Zustellung durch die Pflegekasse haben Sie Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Über ambulante Pflegedienste haben Sie je nach Pflegegrad Anspruch auf sogenannte Sachleistungen, also Dienstleistungen durch Pflegeanbieter:
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat
| Pflegegrad 1 | 131 Euro Entlastungsleistungen
| Pflegegrad 2 | 796 Euro
| Pflegegrad 3 | 1497 Euro
| Pflegegrad 4 | 1859 Euro
| Pflegegrad 5 | 2299 Euro
Die Pflegedienste rechnen die erbrachten Leistungen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab.
Zum Teil leisten Sie die Pflege selbst? Ab Pflegegrad 2 können Sie alternativ oder ergänzend Pflegegeld in Anspruch nehmen:
Pflegebedürftigkeit in Graden | Pflegegeld pro Monat
| Pflegegrad 1 | 131 Euro Entlastungsleistungen
| Pflegegrad 2 | 347 Euro
| Pflegegrad 3 | 599 Euro
| Pflegegrad 4 | 800 Euro
| Pflegegrad 5 | 990 Euro
Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld anteilig kombinieren – zum Beispiel erhält man weiterhin einen Teil Pflegegeld, wenn nur ein Teil durch Sachleistungen abgedeckt ist.
Verbrauchen Sie beispielsweise 60% Ihrer Pflegesachleistungen, so haben Sie im Verrechnungsmonat noch Anspruch auf 40% Ihres Pflegegeldes.
Dies bietet sich vor allem dann an, wenn der Umfang der Pflegesachleistungen Ihren gesamten Anspruch nicht ausschöpft.
Reform seit dem 1. Juli 2025: Neues gemeinsames Budget (§ 42a SGB XI)
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wurden zum 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zusammengeführt. Dieser Betrag steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2–5 flexibel für beide Leistungstypen zur Verfügung.
Wesentliche Verbesserungen:
Als Beispiel: Wer bis Juni nur Verhinderungspflege genutzt hat, kann ab Juli den Restbetrag plus den zusätzlichen Teil des neuen Budgets flexibel einsetzen.
Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) stehen Ihnen bereits ab Pflegegrad 1 monatlich in Höhe von 131 € für die Unterstützung im Alltag zu. Beispielsweise für die Unterstützung im Haushalt. Unverbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Außerdem haben pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld und monatliche Beiträge für Pflegehilfsmittel (sogenannte Pflegeboxen) sowie eine einmalige Bezuschussung für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen in Höhe von 4.000 Euro.
Ganz schön viel auf einmal? Keine Sorge: Wir klären gemeinsam:
So können Sie einfach, sicher und flexibel die beste Versorgung wählen.
